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Vom Vormieter durchgeführte Verbesserungen der Mietsache gehen auf den Vermieter über - die Instandhaltungspflicht jedoch auch
LG Berlin I, AZ: 64 S 150/18, 23.01.2019
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Ein Mieter, der auf seine Kosten Verbesserungen der Mietsache vornimmt oder Einrichtungen einbaut, ist bei Beendung des Mietverhältnisses mangels abweichender Vereinbarungen mit dem Vermieter nach dem Gesetz darauf beschränkt, von ihm eingebrachte Sachen auszubauen und wegzunehmen (§ 539 Abs. 2 BGB); Ersatz von Aufwendungen kann er nur im Ausnahmefall verlangen, wenn die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag vorlagen

Ein Vermieter darf spätestens sechs Monate nach Beendung eines Mietverhältnisses darauf vertrauen, dass von dem scheidenden Mieter vorgenommene Verbesserungen der Mietsache und eingebrachte Einbauten entschädigungslos auf ihn übergegangen sind.

Der Vermieter ist gegenüber dem Mieter zur Unterhaltung und Instandhaltung der Wohnung in dem zu Beginn des Mietverhältnisses vorgefundenen Zustand verpflichtet, er hat also beispielsweise Mängel an der von dem Vormieter eingebauten Badeinrichtung oder den Elektroleitungen zu beseitigen.

Ein neuer Mieter kann, die an den Einbauten und Verbesserungen bestehenden Rechte des Vormieters nur erhalten, indem er unter Austausch der Person des Vormieters an dessen Stelle in das bestehende Mietverhältnis eingetritt, statt ein neues Mietverhältnis zu begründen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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