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Beschlussfassung über zweites Beweissicherungsverfahren widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung
AG Bottrop, AZ: 20 C 27/19, 31.07.2020
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Das Gericht hält die Entscheidung, ein erneutes Beweisverfahren durchzuführen, für fehlerhaft. Zweifelhaft ist bereits, ob aufgrund des bereits durchgeführten Beweisverfahrens und des identischen Beweisgegenstandes (Feuchtigkeit im Keller) ein Rechtsschutzbedürfnis für das nunmehr beschlossene Zweitverfahren besteht, § 485 Abs. 3 ZPO.

Auf jeden Fall entspricht der Beschluss nicht dem Interesse der Gesamtheit der Eigentümer, weil er sich bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht als nützlich erweist. Die an den konkreten Möglichkeiten und Bedürfnissen der WEG ausgerichtete Kosten Nutzen-Analyse kommt zum Ergebnis, dass die angefochtene Entscheidung nicht vertretbar ist. Sie verstößt nämlich gegen das Gebot wirtschaftlichen Handelns, weil sie überflüssige Kosten verursacht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop