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Wann ist eine neue Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht geboten ?/ Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 361/02, 15.07.2003
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Zweifel i.S.d. § 529 Abs. 1 ZPO lägen bereits vor, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben werde.

Der Geschädigte, der bei der tatsächlichen Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeuges weniger erzielt, muss sich nicht generell auf den von seinem Sachverständigen geschätzten höheren Restwert verweisen lassen. Vielmehr kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den konkret erzielten Restwertbetrag zugrunde legen. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeugschaden - wie hier - im Übrigen fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet wird.

Die von dem Geschädigten gemachten Nebenkosten für die tatsächlich erfolgte Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges (Überführungs-Kosten) sind nicht ersatzfähig, wenn der Geschädigte die für ihn günstigere Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens gewählt hat. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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