Detailansicht Urteil
Eine Tarifbestimmung, die gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG verstößt,weil sie Teilzeitbeschäftigte bei der Berechnung der Berufsjahre benachteiligt, ist nach § 134 BGB nichtig
BAG Erfurt, AZ: 4 ABR 26/19, 29.01.2020
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
ArbG Krefeld, AZ: 1 Ga 1/18, 31.01.2018
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado.de
Keywords: Rechtsbeschwerde Teilzeitbeschäftigten Vollzeitbeschäftigten Tarifvertrag Handelsverband Niedersachsen-Bremen e.V Manteltarifvertrags Gehaltsgruppe Retail Assistants Umgruppierung Zustimmung Ersetzung Honorierung Berufserfahrung Berufsausbildung Berechnung der Berufsjahre
Ähnliche Urteile
- Ersatz von Detektivkosten: Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen Unterschlagung
- Kein Fahhradhelm - Kürzung eines unfallbedingten Schadensersatzbetrags wegen Mitverschulden?
- Initiativrecht des Betriebsrats für Einführung einer elektronischen Zeiterfassung
- Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen abgelehnten Urlaubsantrag
- Eigenmächtiger Urlaubsantritt trotz Personalmangel als Kündigungsgrund?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Telefonwerbung Mietminderung Jahresabrechnung Wurzeln Eigentümerversammlung Einstimmigkeit Garage Tierhaltung Verwaltungsbeirat Organisationsbeschluss Wohnungseigentümer Miete Gemeinschaftseigentum Eigenbedarfskündigung Kündigung Veränderung Verkehrsunfall Sondereigentum Nachbarrecht Gegenabmahnung Schimmel Arzthaftung Abschleppen Makler Anfechtungsklage Nutzungsentschädigung Abmahnung Teilungserklärung Verwalter Kurioses Wirtschaftsplan Treppenlift Protokoll Beirat Beschluss
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!