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Verwaltervertrag gekündigt - Wie hoch ist der Streitwert, wenn mehrere Eigentümer klagen?
OLG Nürnberg, AZ: 3 W 2500/20, 05.08.2020
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Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Addition der mehreren Streitgegenstände ist auch bei subjektiver Klagehäufung geboten, wenn zwischen den mehreren Antragstellern keine Rechtsgemeinschaft besteht.

Haben sich mehrere Eigentümer zu einer Vermietergemeinschaft zusammengefunden, die eine Hausverwaltung mit der gemeinschaftlichen Verwaltung ihrer Objekte beauftragt haben, gleichwohl aber jeder einzelne Eigentümer mit dem Verwalter einen eigenen Verwaltervertrag geschlossen hat, so sind die einzelnen Streitgegenstände zu addieren, wenn jeder Eigentümer in einer gemeinschaftlichen Klage die Feststellung der Beendigung des Verwaltervertrages durch Kündigung begehrt.

Regelt der Verwaltervertrag, dass der (jeweilige) Verwaltervertrag seitens der Vermietergemeinschaft unter den dort genannten Voraussetzungen außerordentlich gekündigt werden kann, ist dies dahingehend zu verstehen, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht bezogen auf den jeweiligen Verwaltervertrag nur von der Vermietergemeinschaft gemeinschaftlich ausgeübt werden kann. Diese Kündigungsregelung führt aber nicht zu einer ,,Rechtsgemeinschaft" der Kläger bezogen auf die jeweiligen Verwalterverträge. Die Vermietergemeinschaft der Kläger ist weder Vertragspartnerin der Verwalterverträge geworden noch richten sich Ansprüche der Beklagten aus dem jeweiligen Verwaltervertrag gegen die Vermietergemeinschaft als Gesamtschuldner (§ 421 BGB).

Auch wenn aufgrund der Kündigungsregelung des Verwaltervertrags über eine einheitliche Vorfrage zu entscheiden war, mussten die Feststellungsklagen auch nicht gemeinschaftlich erhoben werden, sondern hätten ebenso in getrennten Prozessen geltend gemacht werden können. Es handelt sich daher um mehrere Ansprüche, die zu addieren sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Grafenwöhr Vermietergemeinschaft Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop