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Arbeitszeiterfassung mittels des eigenen Fingerabdrucks setzt Einwilligung der Arbeitnehmer voraus
LAG Berlin, AZ: 10 Sa 2130/19, 04.06.2020
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Ein biometrisches Zeiterfassungsystem ist in aller Regel nicht erforderlich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO, § 26 Abs. 3 BDSG.

Die Anordnung einer arbeitsmedizinieschen Pflichtvorsorgeuntersuchung ist nur als Maßnahme infolge einer Gefährdungsbeurteilung entsprechend § 5 ArbSchG zulässig. (§ 3 Abs. 1 ArbMedVV).
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