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Unfall beim Probearbeiten ist gesetzlich versichert
BSG Kassel, AZ: B 2 U 1/18 R, 20.08.2019
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Arbeitsuchende, die in einem Unternehmen einen unentgeltlichen Probearbeitstag absolvieren, stehen als Wie-Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Außenstehende Dritte, die als Selbstständige oder (Fremd-)Beschäftigte eines anderen Unternehmens - zB im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags - auf dem Betriebsgelände eines anderen Unternehmens tätig werden,sind selbst dann nicht in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert, wenn die zu erbringende Dienst- oder Werkleistung hinsichtlich Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort im betrieblichen Arbeitsprozess des Unternehmers eingeplant bzw eingebunden ist.
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