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Tarifrecht des kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatzdienstes
BAG Erfurt, AZ: 6 AZR 15/19, 24.06.2020
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Blankettverweisungen auf beamtenrechtliche Bestimmungen in einer Tarifnorm sind wirksam.

Angestellte Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst sollen durch die tarifvertragliche Verweisung auf in Anlage D Abschnitt D.2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 TVöD-V ungeachtet weiterer Differenzierungsgründe nicht schlechter-, aber auch nicht bessergestellt werden als Beamte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst.

Aufgrund der Inbezugnahme der beamtenrechtlichen Vorschriften in Anlage D Abschnitt D.2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 TVöD-V wurden diese in das Tarifrecht inkorporiert. Sie sind integraler Bestandteil des Tarifrechts und entfalten deshalb im Bereich des TVöD-V Wirkung als Tarifrecht.

§ 3 Abs. 2 BbgAZVPFJ verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst iSd. TVöD-V umfasst nur solche Tätigkeiten, die der unmittelbaren Brandbekämpfung und Hilfeleistung am Brand- oder Katastrophenort zuzuordnen sind. Voraussetzung der Erfüllung des Tarifbegriffes „Einsatzdienst“ ist daher, dass es sich um Einsätze vor Ort handelt, dass der Angestellte also am Brand- bzw. Katastrophenort aktiv tätig wird.
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