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Haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Straßenverkehr im Fall der Organleihe.
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 159/05, 02.02.2006
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Das Freigeben einer Straße für den Verkehr, die nicht fachgerecht nach Beendigung der Bauarbeiten geprüft worden ist, stellt eine Gefahrenquelle dar.

Das Institut der Organleihe ist dadurch gekennzeichnet, dass das Organ eines Rechtsträgers ermächtigt und beauftragt wird, einen Aufgabenbereich eines anderen Rechtsträgers wahrzunehmen. Das entliehene Organ wird als Organ des Entleihers tätig, dessen Weisungen es unterworfen ist und dem die von diesem Organ getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen zugerechnet werden.

Besteht die Organleihe darin, dass einzelne Beamte oder sonstige Bedienstete unter Herauslösung aus der Organisation ihrer "verleihenden" Körperschaft in den "Betrieb" der "entleihenden" Körperschaft eingegliedert werden, so haftet bei Pflichtverletzungen eines dieser Bediensteten, die er bei Wahrnehmung der der "entleihenden" Körperschaft obliegenden Aufgabe begangen hat, die "entleihende" Körperschaft.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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