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"Bindendes Angebot" i.S.d. DFL-Ausbildungsvereinbarung ist Antrag i.S.d. §§ 145 ff. BGB
OLG Nürnberg, AZ: 13 U 4391/19, 06.08.2020
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Das „bindende Angebot“ im Sinne der Nr. 2.5 der Vereinbarung über den Schutz und die Förderung der Ausbildung in den Leistungszentren der Clubs der Lizenzligen (Fußball) ist als Antrag i.S.d. §§ 145 ff. BGB zu verstehen. Die Rechtsgeschäftslehre des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist darauf anzuwenden.
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Keywords: Ausbildungsentschädigung Fußballverein Nachwuchsleistungszentrum Bundesliga Insolvenzverfahren Fußballspieler Auslegung Ausbildungsvereinbarung objektiven Empfängerhorizont Ausbildungsvereinbarung Vertragsangebot Vertragsaufhebung Vertragsentwurfs Einordnung Verhandlungen Angebot