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Verstoß des Wahlvorstandes gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 WO berechtigt zur Anfechtung einer Betriebsratswahl
BAG Erfurt, AZ: 7 ABR 30/19, 16.09.2020
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Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BetrVGDV1WO sind bei Betriebsratswahlen auf den Stimmzetteln die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen. Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Wahlvorschrift, die nicht eine Mindestzahl der auf den Stimmzetteln anzugebenden Bewerberinnen und Bewerber je Liste vorgibt, sondern zwingend festlegt, dass zwei, nämlich die beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber jeder Liste auf den Stimmzetteln anzugeben sind.

Verstößt der Wahlvorstand gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs.1 BetrVGDV1WO, indem er sämtliche Wahlbewerber der jeweiligen Vorschlagslisten auf den Stimmzetteln aufführt, kann dies unter den Voraussetzungen des § 19 BetrVG zur Anfechtung der Betriebsratswahl berechtigen.
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