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Fiktive Abrechnung bei nicht mehr als markengebunden firmierender Werkstatt
OLG Saarbrücken, AZ: 4 U 2/20, 16.07.2020
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Rechnet der Geschädigte eines Verkehrsunfalles seinen Fahrzeugschaden fiktiv ab, ist eine vom Haftpflichtversicherer des Schädigers aufgezeigte technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht deswegen unzumutbar, weil der Geschädigte beabsichtigt, sein Fahrzeug künftig (erstmals) in einer markengebundenen Werkstatt warten und reparieren zu lassen.

Wurde das beschädigte Fahrzeug vor dem Unfallereignis (hier: vom Vorbesitzer) regelmäßig in einer Werkstatt gewartet, die nach anfänglicher Vertragsbindung zum Hersteller später als freie Werkstatt firmierte, steht dies einer Verweisung auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht entgegen.

Das bloße aus einem Irrtum heraus entstandene Vertrauen des Geschädigten, vor seiner Besitzzeit sei das beschädigte Fahrzeug durchgängig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet worden, ist im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nicht schutzwürdig. Bei der Frage der Zumutbarkeit der Verweisungsmöglichkeit ist vielmehr auf die wirklichen Verhältnisse abzustellen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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