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Bei einer eindeutiger Rechtslage liegt keine grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage vor
BAG Erfurt, AZ: 3 AZN 849/20, 08.12.2020
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In unterschiedlichen Versorgungswerken stellt sich - selbst bei mit den dem Beschwerdeverfahren ähnlichen vertraglichen Anpassungsregeln - die Frage der Verwirkung stets neu und - anders etwa als bei der Verwirkung gesetzlich vorgesehener Rechte (etwa des Widerrufsrechts) - nicht in gleichförmiger Weise, sodass diese Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Es bedarf keiner höchstrichterlichen Entscheidung zu einer vom Revisionsgericht noch nicht entschiedenen Rechtsfrage, wenn die Rechtslage eindeutig ist bzw. sich die streitige Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt.

Auf eine vertraglich zugesagte Anpassung in einem Versorgungswerk ist die Systematik des § 16 BetrAVG und das dazu entwickelte Fristenregime nur dann anwendbar, wenn sich das maßgebliche Versorgungswerk und seine Ausführungsbestimmungen nach Wortlaut und Inhalt an § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anlehnt und zur Anpassung entsprechende ausdrückliche Regelungen enthält, sodass die für die gesetzliche Anpassungspflicht geltenden Grundsätze insgesamt auf die Anpassungen der Ruhegelder anwendbar sind.
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Keywords: Beschwerdeverfahren Rechtsfrage Nichtzulassungsbeschwerde Ermessensentscheidung Rentenstammrecht Versorgungsleistungen Versorgungswerk Ausführungsbestimmungen Ruhegelder Verwirkung