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Welcher Zeitpunkt ist für die Beurteilung der Klärungsbedürftigkeit und der allgemeinen Bedeutung einer Rechtsfrage maßgeblich?
BAG Erfurt, AZ: 2 AZN 82/20, 10.12.2020
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Die Rechtsfrage, ob dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG zu einer außerordentlichen Kündigung Tatsachen mitgeteilt werden müssen, die diesem die Prüfung der Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ermöglichen, ist nicht klärungsbedürftig, da sie durch ein Urteil des Senats vom 7. Mai 2020 (- 2 AZR 678/19 - Rn. 17) in dem Sinn geklärt ist, dass ein solches Erfordernis nicht besteht.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Klärungsbedürftigkeit und der allgemeinen Bedeutung der Rechtsfrage sowie einer Divergenz ist grundsätzlich derjenige der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde. Davon ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Zulassungsgrund - die grundsätzliche Bedeutung bzw. die Divergenz - vor der Entscheidung deshalb entfällt, weil die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt wurde, die Revision aber in der Sache Aussicht auf Erfolg hat.

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben. Dem kommt der Arbeitgeber dann nicht nach, wenn er dem Betriebsrat bewusst einen unrichtigen oder unvollständigen - und damit irreführenden - Kündigungssachverhalt schildert, der sich bei der Würdigung durch den Betriebsrat zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken kann.
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