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Berücksichtigung der Belastung eines Nachlassgegenstands mit einer Grundschuld bei der Berechnung eines Pflichtteilanspruchs
BGH Karlsruhe, AZ: IV ZR 51/09, 10.11.2010
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Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs bleiben dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen (hier: Grundschuld) als zweifelhafte Verbindlichkeiten gemäß § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Nachlassbewertung außer Ansatz, wenn und solange ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist. Das gilt auch dann, wenn die dingliche Belastung zur Absicherung der gegenüber einem Dritten bestehenden Verbindlichkeit bestellt wurde.

Als zweifelhaft sind nicht nur Verbindlichkeiten anzusehen, bei denen Zweifel am rechtlichen Bestand oder an der Person des Berechtigten bestehen, sondern auch solche, bei denen die tatsächliche oder wirtschaftliche Verwertbarkeit in Frage steht.

Auch für Bürgschaftsverpflichtungen ist allgemein anerkannt, dass diese bei der Berechnung des Nachlasswertes so lange außer Betracht zu lassen sind, solange offen ist, ob und in welcher Höhe der Bürge in Anspruch genommen werden wird.
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