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Wirksamkeit von erhöhten Parkentgelt auf Privatparkplätzen, § 13 II Nr.2 StVO
AG Augsburg, AZ: 31 C 200/19, 23.10.2020
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Durch das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz wird mit dem Fahrzeugführer aufgrund der Vertragsbedingungen wirksam ein erhöhtes Parkentgelt für den Fall vereinbart, dass der Fahrer – entgegen den Vertragsbedingungen – entweder keine für einen Außenstehenden gut lesbare Parkscheibe in seinem Fahrzeug auslegt oder er das Fahrzeug länger als eine Stunde dort parkt.

Eine erhöhte Parkentgeltklausel stellt keine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB dar. Bei der Benutzung von Parkplätzen ist es durchaus üblich, dass der Betreiber eine Höchstparkdauer festlegt. Ein Dauerparken wie auf einem eigenen Privatparkplatz soll damit gerade nicht ermöglicht werden

Das Parken ist analog § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO dann erlaubt, wenn in dem Fahrzeug eine von außen „gut lesbare“ (d.h. nicht nur wie früher „gut sichtbare“), entweder hinter der Windschutzscheibe oder aber auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes (d.h. der „Hutablage“) angebracht wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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