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Behördlicher Lockdown erlaubt Anpassung des Vertrages nach § 313 Abs.1 BGB
LG Mönchengladbach, AZ: 12 O 154/20, 02.11.2020
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In der Zeit eines nicht zuvor in das Vorstellungsbild der Mietvertragsparteien aufgenommenen "Lockdowns" während einer Pandemie, während dessen der Betrieb vollständig untersagt ist (hier: Zeit vom 01.04. bis 19.04.2020), besteht ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB in Höhe der Hälfte der Miete.

Die Herabsetzung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage ist, wenn dieser Umstand feststeht oder unstreitig ist, bereits im Urkundenprozess zu berücksichtigen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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