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Vertreterversammlung in Corona-Pandemie führt zur Nichtigkeit der Beschlussfassungen; § 23 Abs. 4 WEG
AG Bad Schwalbach, AZ: 3 C 268/20, 26.10.2020
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Wird in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingegriffen und damit gegen Rechtsvorschriften verstoßen wurde, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, sind die so gefassten Beschlüsse nichtig.

Ein solcher Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums liegt vor, wenn den Wohnungseigentümern unentziehbare Mitwirkungsrechte entzogen wurden, indem sie an der persönlichen Teilnahme und Stimmabgabe in der Wohnungseigentümerversammlung gehindert werden.

Von einer solchen Hinderung ist auszugehen, wenn die Wohnungseigentümer in der Einladung zu der Eigentümerversammlung darauf hingewiesen worden waren, dass sich nur zwei Personen in dem für die Eigentümerversammlung vorgesehenen Raum aufhalten dürften und die Eigentümerversammlung sofort abgebrochen werde, sofern Eigentümer zu dem Termin erscheinen. Hierin ist eine klare Aufforderung an die Eigentümer, der Versammlung fernzubleiben und der Hausverwaltung Stimmrechtsvollmacht zu erteilen zu sehen.

Schließlich ändert auch die Tatsache, dass den Eigentümern durch Erteilung einer Vollmacht an die Hausverwaltung eine "indirekte Teilnahme" an der Eigentümerversammlung über einen Vertreter ermöglicht wurde, nichts an der vorgenommenen Beurteilung, da gerade die Möglichkeit der persönlichen Teilnahme an Eigentümerversammlungen zum Kernbereich des Wohnungseigentums zählt. Da die Wohnungseigentümer ein Recht auf Anwesenheit in der Wohnungseigentümerversammlung haben, können sie grundsätzlich nicht - wie es hier mittels der Drohung, die Eigentümerversammlung anderenfalls aufzulösen, versucht wurde - gezwungen werden, sich in einer Eigentümerversammlung vertreten zu lassen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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