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Der Tatrichter bemisst einen Schadensersatzanspruch in Gestalt von Mietwagenkosten; § 287 ZPO.
LG Essen, AZ: 7 S 32/16, 29.06.2016
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Die Bemessung eines Schadensersatzanspruchs in Gestalt von Mietwagenkosten ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters.

Der Tatrichter ist grundsätzlich nicht daran gehindert, angesichts der deutlichen Preisunterschiede des "Schwacke-Mietpreisspiegels" und der sog. Fraunhofer-Liste und der jeweils unterschiedlichen Methodik der Datenerhebung beider Listen, den erstattungsfähigen Normaltarif unter Ansatz des Mittelwerts beider Listen zu ermitteln.

Übersteigt der berechnete Nettomietpreis von täglich 216, 45 € den erstattungsfähigen, im Wege der Schätzung ermittelten Normaltarif von täglich 142,43 € deutlich, kann der Mietwagenverleiher trotzdem Ersatz der höheren Mietwagenkosten beanspruchen, wenn dem Geschädigten, aus dessen abgetretenen Recht der Mietwagenverleiher vorgeht, unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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