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Als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung des angemessenen Normaltarifs für Mietwagenkosten ist die sogenannte Mittelwertlösung vorzugswürdig
OLG Hamm, AZ: 9 U 142/15, 18.03.2016
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Die Bemessung eines Schadensersatzanspruchs in Gestalt von Mietwagenkosten ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. ?

Der Umstand, dass Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen.

Die Mietwagenkosten sind durch Bildung des arithmetischen Mittels der sich aus dem gewichteten Mittel/Modus des jeweiligen Schwacke-Mietpreisspiegels einerseits und der zeitlich einschlägigen Fraunhofer-Liste andererseits ergebenden Werte zu schätzen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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