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Gesamtschuldnerausgleich nach Verkehrsunfall
BGH Karlsruhe, AZ: XI ZR 429/19, 27.10.2020
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Voraussetzung eines Gesamtschuldnerausgleichs ist, dass im Zuge der Leistung des Versicherungsunternehmens an die Bank deren Anspruch gegen den Verkehrsunfallgegners auf die Versicherung übergegangen ist. Das sei nicht der Fall gewesen, weil der Bank als Sicherungseigentümerin ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkehrsunfallgegners als Sicherungsgeber nicht zugestanden habe. ?

Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Verkehrsunfallgegners kann von dem Kraftfahrzeughalter als dem dinglich Anwartschaftsberechtigten aus einem Sicherungsvertrag bei ungeklärtem Unfallhergang und rechtskräftig festgestellter 100%iger Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers gegenüber der kreditgebenden Bank des Halters als Sicherungseigentümerin weder nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG noch nach § 426 Abs. 2 Satz 1, § 280 Abs. 1 BGB einen hälftigen Ausgleich verlangen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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