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Verwalter darf für Beschränkung der Teilnahme an einer Eigentümerversammlung werben, nicht aber die Teilnahme verweigern; § 23 WEG
AG Kassel, AZ: 800 C 2510/20, 28.01.2021
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1. Ist eine Beschlussanfechtungsklage streitgegenständlich, können angegriffene Beschlüsse auch nur nach der Rechtslage beurteilt werden, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung galten.

2. Gerade in den Zeiten der Corona-Pandemie ist es ein sachgerechtes Ermessenskriterium, sich bei der Auswahl des Versammlungsortes an der zu erwartenden Teilnehmerzahl zu orientieren und dabei Vertretungsmöglichkeiten aktiv zu bewerben.

3. Ein - wohl allerdings auch nur zur Anfechtbarkeit führender - Verstoß gegen die Teilnahmerechte könnte bei dieser Vorgehensweise darin liegen, dass Teilnehmern der Zugang zum Saal verweigert wird, wenn die Kapazität erschöpft ist.

4. Beschließt die Eigentümergemeinschaft die Bearbeitung der Fassade wegen Algenbefalls, liegt keine Ermessensüberschreitung vor, wenn die Verwendung eines toxischen Mittels beschlossen wird, sofern keine ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Bewohner zu befürchten ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop COVID19 Pandemie Corona Wohnungseigentümerversammlung Anfechtungsklage Teilnahmerechte