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Zur Duldungspflicht einer Grenzüberbauung nach vorheriger Absprache; §§ 912, 919 BGB, 10 Abs. 6 S. 5 WEG
AG Braunschweig, AZ: 112 C 43/19, 06.07.2020
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1. Anders als bei der Ausübung von Rechten der Wohnungseigentümer, bleiben die einzelnen Wohnungseigentümer auch bei Wahrnehmung von Pflichten durch die Wohnungseigentumsgemeinschaft einzeln verpflichtet und können verklagt werden.

2. Zwar ist es rechtlich nicht möglich, dass Nachbarn den Grenzverlauf zwischen zwei benachbarten Grundstücken mit öffentlich-rechtlicher Wirkung verbindlich festlegen. Eine solche Vereinbarung zwischen Nachbarn vor Beginn einer baulichen Maßnahme kann jedoch im Einzelfall eine grobe Fahrlässigkeit des Überbauers ausschließen, wenn der Grenzverlauf anhand von objektiv nachvollziehbaren Kriterien zwischen den Nachbarn festgelegt wird, welche sich aus den baulichen Gegebenheiten beider Grundstücke zueinander ergeben.

3. Eine etwaige baurechtswidrige Nutzung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Nachbargrundstück und würde auch aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht zu einer Verpflichtung zum Abriss führen, da insoweit die Nutzungsuntersagung milderes Mittel wäre.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Übberbau Grenze