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Reichweite der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei der Inanspruchnahme von Urlaub seines Arbeitnehmers
LAG Rostock, AZ: 5 Sa 264/20, 04.05.2021
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Kann ein tariflicher Mehrurlaub alternativ zur Inanspruchnahme des Urlaubs einem Langzeitkonto zugeführt werden, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die für den gesetzlichen Mindesturlaub geltende Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers auf den tariflichen Mehrurlaub nicht anzuwenden sein soll, sondern der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner Wahlmöglichkeit von sich aus für die Verwirklichung des Mehrurlaubs zu sorgen hat.
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Keywords: Inanspruchnahme Mitwirkungsobliegenheit Mehrurlaub Mindesturlaub Langzeitkonto Fahrdienstleiterin Bahnbetrieb Tarifvertrag