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Vermieter hat Anspruch gegen Containerdienst auf Entfernung eines im Auftrag des Mieters abgestellten Containers; §§ 1004, 280 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 77/20, 26.03.2021
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Erlischt aber das Recht des Mieters zum Abstellen von Gegenständen, ist deren weiterer Verbleib auf dem Grundstück durch den Eigentümer nicht mehr zu dulden; ab diesem Zeitpunkt wird dessen Eigentum durch auf dem Grundstück abgestellte Gegenstände rechtswidrig beeinträchtigt.

Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Inanspruchgenommene die Quelle der Störung beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat.

Auf dem Grundstück des Eigentümers vom Mieter abgestellter, mit Abfall gefüllter Container, stellt zugleich eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung des Containerdienstes dar. Der entscheidende Sachgrund für die Zurechnung dieser Störung besteht darin, dass der Containerdienst die Abfallcontainer nicht nur angeliefert hatte, sondern sie zugleich gegenüber dem Mieter die Verpflichtung eingegangen ist, die gelieferten Container nach erfolgter Befüllung mit Abfallmaterial wieder abzuholen und den Abfall zu entsorgen.

Der Zurechnung der Störung steht auch nicht entgegen, dass der Mieter das Material im Zuge der Räumung der angemieteten Halle in die Container verbracht hatte, sich die von ihr eingefüllten Gegenstände also vor dem Einwurf in die Container bereits auf dem Grundstück der Klägerin befunden hatten.

Unerheblich ist, dass der unbefugte Einwurf von Abfall in den Container durch Dritte und dessen Entsorgung nicht von dem Willen des Containerdienstes gedeckt war.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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