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Keine Entschädigung für Reiseveranstalter, wenn Durchführung einer Pauschalreise durch Reisewarnung des auswärtigen Amtes unmöglich wird
AG Hannover, AZ: 502 C 12946/20, 09.04.2021
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Die Corona-Pandemie zeitigte bereits im letzten Jahr erhebliche Auswirkungen auf den globalen Reiseverkehr. Dies hat zur Konsequenz, dass sich auch immer mehr Gerichte mit der Frage auseinandersetzen müssen, wer das Risiko für den Ausspruch einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt für ein Gebiet trägt, das Gegenstand eines Pauschalreisevertrags ist.

Das AG Hannover zeigt in dieser Entscheidung auf, dass eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes und eine hierauf gestützte Kündigung des Pauschalreisevertrags durch den Reisenden dazu führt, dass der Reisende einen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Preises bzw. dessen Anzahlung hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iur. Dennis Keke
Keywords: Corona, Corona-Pandemie, Reise, Pauschalreise, Mangel, Reisewarnung, Auswärtiges Amt