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Werbung mit dem Foto eines Prominenten auf der Nullnummer einer Zeitung ist zulässig, § 23 Abs. 1 KunstUrhG
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 119/08, 18.11.2010
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Die Werbung für eine geplante Zeitung mit der Titelseite einer Nullnummer dieser Zeitung, auf der eine prominente Person abgebildet ist, verletzt nicht allein deshalb das Recht der abgebildeten Person am eigenen Bild, weil der zur Abbildung gehörende Artikel in der Werbung nicht lesbar ist und in der Zeitung nicht erscheinen sollte. Eine solche Werbung ist grundsätzlich zulässig, wenn sie die Öffentlichkeit über die Gestaltung und den Inhalt der geplanten Zeitung informiert.?

Die Pressefreiheit würde übermäßig eingeschränkt, wenn ein Verlag, der für eine künftig erscheinende Zeitung in zulässiger Weise mit der Abbildung einer beispielhaften Titelseite wirbt, verpflichtet wäre, Beiträge zu Themen zu veröffentlichen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Werbekampagne aktuell waren, zum Zeitpunkt des Erscheinens der Erstausgabe aber möglicherweise überholt sind.?

Eine Werbung für eine geplante Zeitung verletzt mit der Titelseite eines Testexemplars, auf der eine prominente Person abgebildet ist, das Recht dieser Person am eigenen Bild von dem Zeitpunkt an, zu dem es dem Werbenden möglich und zumutbar war, die Abbildung der Titelseite des Testexemplars durch die Abbildung der Titelseite einer tatsächlich erschienenen Ausgabe der Zeitung zu ersetzen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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