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Unentgeltliche Nutzung von Prominentenbilder zu Werbezwecken, §§ 22, 23 KunstUrhG
LG Köln, AZ: 28 O 269/17, 28.02.2017
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Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausformung des Rechts am eigenen Bild umfasst über den ideellen Aspekt des Persönlichkeitsschutzes hinaus auch das Bestimmungsrecht, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis kommerzialisiert, insbesondere für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll.

Nur wenn eine Werbeanzeige neben dem Werbezweck auch einen Informationsgehalt für die Allgemeinheit aufweist und ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte nicht nur verwendet wird, um den Werbewert einer prominenten Persönlichkeit auszunutzen und auf das beworbene Produkt überzuleiten. ist der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet.

Steht der werbende Charakter eines Beitrags deutlich im Vordergrund und wirbt der Herausgeber einer Zeitschrift nicht für seine Presseerzeugnisse, sondern für pressefremde Produkte, überwiegen die Interessen des Abgebildeten diejenigen des Herausgebers.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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