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Mietrecht: § 313 Abs.1 BGB findet keine Anwendung auf Mietverträge?
LG München II, AZ: 13 O 2044/20, 06.10.2020
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Die Verpflichtung zur Mietzinszahlung entfällt nicht nach §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB. Die Hauptleistungspflicht der Vermieterin besteht in der Überlassung der Mietsache zum bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Die rechtliche Unmöglichkeit setzt voraus, dass der vertraglich geschuldete Erfolg nicht eintreten kann, weil ihn die Rechtsordnung nicht anerkennt. Dagegen ist die mietvertragliche Überlassung von Gewerberäumen zum Betrieb eines Handelsunternehmens ist in der Rechtsordnung ohne weiteres anerkannt und somit rechtlich möglich.

Nach § 537 Abs. 1 BGB liegt das Risiko, die in mangelfreiem Zustand überlassene Mietsache den eigenen wirtschaftlichen Zwecken gemäß verwenden zu können beim Mieter. Hierunter fällt auch, dass es dem Mieter gelingt, sein Betriebskonzept umzusetzen, dass prognostizierte Kunden- und Umsatzzahlen erreicht werden und dass er Gewinn erzielt. § 313 Abs. 1 BGB findet somit keine Anwendung.

Nach § 313 Abs. 1 BGB kann die Anpassung des Vertrags im Ausnahmefall verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben, also wenn der Mieter den Geschäftsbetrieb wegen unvorhergesehner Umstände dauerhaft nicht aufrechterhalten werden kann und er dadurch in eine wirtschaftliche Notlage gerät.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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