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Keine Verlängerung des Vertrages mit einem Fitness-Studio aufgrund von Schließungen während der Corona-Pandemie; §§ 275, 326, 246 BGB
LG Osnabrück, AZ: 2 S 35/21, 09.07.2021
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Für den zurückliegenden Zeitraum, in welchem das Fitnessstudio geschlossen war, kann die von Fitness-Studio geschuldete Leistung innerhalb des Vertragszeitraums nicht nachgeholt werden. Denn in jedem Monat hat das Studio die Leistung „neu“ zu erbringen, so dass innerhalb der Vertragslaufzeit kein Raum für die Nachholbarkeit der versäumten Trainingszeit besteht.

Eine Nachholbarkeit wäre allenfalls insoweit denkbar, als der Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit „angehängt“ wird. Das setzt voraus, dass durch das Nachholen der Leistung auch das Interesse des Gläubigers befriedigt wird, das Nachholen also auch seinen Interessen dient.

Hat das Mitglied seinen Vertrag zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt, würde damit dem Interesse des Mitgliedes an einer Beendigung des Vertragsverhältnisses zuwiderlaufen, den Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit anzuhängen. Dieses Interesse ist zu berücksichtigen bei der Frage, von Verträgen betroffen sind und insoweit erst die Summe der Verträge die (wirtschaftliche) Unzumutbarkeit begründen würde.
Fitnessstudios - Die heimlichen Corona-Profiteure?

Mittlerweile haben mehrere Amtsgerichte Klagen zugunsten der Fitnessstudios auf Verlängerung der Vertragslaufzeit im Wege der Vertragsanpassung für den Zeitraum der coronabedingten Schließung der Studios unter dem Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage mit zum Teil nicht tragfähigen Begründungen stattgegeben.

Das LG Osnabrück ist das erste Landgericht, dessen anders lautende Entscheidung veröffentlicht wurde. Im Ergebnis dürfte die Entscheidung des LG Osnabrück zutreffend sein, auch wenn die Besonderheiten des Fitness-Studio-Vertragesr nicht herausgearbeitet wurden.

Fitnessstudios haben ein Interesse daran, langfristige Verträge zu schließen. Auch die Verlängerung dieser Verträge nach Ablauf der Vertragslaufzeit um ein Jahr dürfte grenzwertig sein.

Kündigt ein Mitglied seinen Vertrag, muss er unter Umständen noch viele Monate die Beiträde bezahlen. Einige Fitness-Studios (z.B. A.I. Fitness) erschweren die Kündigungsmöglichkeiten, indem es keine direkte Kontaktaufnahmen gibt. Der Zugang der Kündigung, die nicht per Gerichtsvollzieher zugestellt wurde, wird immer bestritten.

Ist es einem Mitglied endlich einmal gelungen, eine Kündigung auszusprechen, ist die Nutzung des Studios für die restliche Vertragslaufzeit infolge Krankheit oder Umzug meist nicht mehr möglich.

Dass nunmehr diese Kündigungsfristen auch noch verlängert werden sollen, ist dogmatisch nicht mehr begründbar.

Berücksichtigt werden muss, dass Fitnessstudios von den 90% der Mitglieder profitieren, die zwar irgendwann einmal einen Vertrag abgeschlossen haben, das Studio dann aber nicht mehr nutzen, gleichwohl den Vertrag weiterlaufen lassen. Anderenfalls wären die Kapazitäten eines Fitnessstudios nicht ausreichend.

Wenn jetzt aber einige Amtsgerichte ausurteilen, dass die Fitnessstudios Anspruch auf Zahlung der monatlichen Beiträge während der pandemiebedingten Schließungen haben und verlangen können, dass sich der Vertrag zum Ende der Vertragslaufzeit ändert, dann ist dies eine völlig abwegige Anwendung deutschen Rechts. Denn diese Rechtsprechung führt dazu, dass das Mitglied die Beiträge während der Schließung weiterzahlen muss und somit pber Monate oder sogar Jahre vorleistungspflichtig wäre, wofür es keine Rechtsgrundlage gibt.

Was ist mit den Mitgliedern die ihre Mitgliedschaft nicht gekündigt haben und dies erst in einigen Jahren oder Jahrzehnten beabsichtigen? Wer will dann noch nachhalten, um welchen Zeitraum im Jahre 2040 eine im Jahre 2020 amtsgerichtlich angeordnete Vertraganpassung zu einer Verlängerung des Vertrages führt? Verjährungsproblematiken sollen hier erst gar nicht angesprochen werden.

Es muss berücksichtigt werden, dass die Voraussetzungen für den Wegfall der Geschäftsgrundlage auch nur sehr bedingt vorliegen. Aufgrund der staatlichen Hilfen (Kurzarbeitergeld für Mitarbeiter der Fitnessstudios und Corona-Soforthilfen) gav es eine Abfederung der Risken, die in der Entscheidungsfindung bisher nicht berücksichtigt wurde.

Auch wurde von den einzelnen Amtsgerichten in keinem einzelnen Fall überhaupt die Voraussetzungen der Vertragsanpassung geprüft. Denn der einzelne Mitgliedsvertrag rechtfertigt wegen des geringen Betrages wohl kaum zu einer Vertragsabpassung für das Studio. In keinem Fall wurde bisher geprüft, wieviele Mitglieder freiwillig die Beiträge weitergezahlt haben und welche staatlichen Zuwendungen das Studio erhalten hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Unmöglichkeit Verzug Dauerschildverhältnis Covid19 Covid-19 PAndemie Vertragsverlängerung