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Die Frage der Verlängerung der Vertragslaufzeit durch coronabedingte Schließung eines Fitness-Studios kann nicht im Wettbewerbsverfahren geklärt werden; § 5 I 2 UWG
LG Würzburg, AZ: 1 HK O 1250/20, 23.10.2020
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Die Frage, ob die Rechtsansicht eines Betreibers eines Fitnessstudios, er könne die Vertragslaufzeit verlängern oder verschieben richtig ist, ist grundsätzlich nicht in einem Wettbewerbsprozess zu klären, sondern solche Rechtsfragen müssen in dem Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht.

Nach Einschätzung des Gerichts ist im Falle der behördlich verfügten Schließung des Fitness-Studios nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Kunden der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Beiträge haben, soweit das Studio nicht nutzbar war.

Das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage führen grundsätzlich nicht zur Auflösung des Vertrages, sondern zur Anpassung seines Inhaltes an die veränderten Verhältnisse. Das maßgebliche Kriterium für die Anpassung ist die Zumutbarkeit. Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung und anzustreben ist ein optimaler Interessenausgleich bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung.
Das von einzelnen Fitnesssudios abgefeierte Urteil des LG Würzburg hilft bei der Klärung der Frage, ob eine einseitige Vertragsverlängerung des Studiobetreibers wegen behördlicher Schließung der Studios aufgrund der Corona-Pandemie zulässig ist. nicht wirklich weiter. Das LG hat es ausdrücklich wegen der unklaren Rechtslage offengelassen, ob ein solches Vorgehen rechtlich möglich ist und dabei lediglich Erwägungen angestellt, die eine Zulässigkeit dieser Vorgehensweise begründen könnten, hat aber zugleich auf den jeweiligen Einzelfall verwiesen.

Zumindest bis zur Klärung dieser Rechtsfrage, die von den Instanzen unterschiedlich beurteilt wird, mag die Auffassung des LG Würzburg, eine Klärung könne nicht im Wettbewerbsprozess erfolgen, vertretbar sein, auch wenn die Ausführungen des gerichts nicht überzeugen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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