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Kein zusätzliches Notwegerecht für Fußgänger, wenn bereits ein 3 m breites Fahrrecht besteht, welches Fußgänger nutzen können; § 917 BGB
AG Essen-Steele, AZ: 17 C 202/20, 04.08.2021
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Wurde über ein Notwegerecht durch eine Duldungsklage rechtskräftig entschieden, besteht für einen anschließend geltend gemachten Unterlassungsanspruch der zu unterlassenden Beeiträchtigung des Notwegerechts keine Rechtskraftwirkung, § 322 ZPO.

Existiert ein 3 m breites Durchfahrtsrecht von einem 2,70 m breiten Weg zum Nachbargrundstück, besteht kein Anspruch darauf, dass der paralell zum Grundstück verlaufende Weg auf 3m erweitert wird.

Wurde rechtskräftig über ein Wegerecht zum Befahren von Kraftfahrzeugen auf einer Zufahrtsbreite von 3 m entschieden, müssen und können Fußgänger diese Fläche zum Betreten des Grundstücks nutzen. Ein zweites Wegerecht für Fußgänger an einer anderen Stelle des Grundstücks kann nicht verlangt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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