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Rechtsanwalt erhält bei unzulässigen erkennungsdienstlichen Maßnahmen immer eine Gebühr nach Nr 4302 VV RVG aus der Staatskasse erstattet
LG Potsdam, AZ: 24 Qs 141/13, 27.02.2014
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Die Versagung einer die Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 VV RVG übersteigenden Entschädigung der Beschuldigten aus der Landeskasse schließt nicht aus, dass der mit der Verteidigung im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren beauftragte Rechtsanwalt weitere Gebühren verdient hat.

Der Rechtsanwalt ist nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gebührenrechtlich so zu stellen, als sei er nur mit der Einzeltätigkeit im Feststellungsverfahren beauftragt worden.

Es wäre nämlich widersprüchlich, wenn ein Beschuldigter, gegen den „nur“ ermittelt worden ist, nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO keinerlei Entschädigung erhält, während derjenige, der zusätzlich durch eine rechtswidrige Ermittlungsmaßnahme in seinen Rechten beeinträchtigt wurde, sogar vollständigen Ersatz seiner Verteidigerkosten verlangen könnte, sofern die anwaltlichen Tätigkeiten in beiden Verfahren in einem zeitlichen Rahmen erfolgt wären
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Rechtsanwaltsgebühren Kostenerstattung