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Befangenheit eines Richters wegen der Tätigkeit der Ehefrau
OLG München, AZ: 1 W 2051/09, 26.08.2021
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Rein subjektive unvernünftige Vorstellungen und Erwägungen von Verfahrensbeteiligten scheiden als Befangenheitsgrund aus. Entscheidend ist, ob die vorgebrachten Umstände vom Standpunkt eines ruhig Abwägenden aus betrachtet geeignet erscheinen, begründete Zweifel an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu wecken.

Ist ein Vorsitzender Richter mit einer Sozialpädagogin verheiratet, die in einem Sozialbürgerhaus der Landeshauptstadt München, das in der Klageschrift mehrfach Erwähnung findet, beschäftigt ist, liegt hierin kein Ablehnungsgrund, wenn das Sozialbürgerhaus nicht mit dem zentralen Prozessstoff verknüpft ist.
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Keywords: Sozialbürgerhaus Unparteilichkeit Amtshaftung Sozialpädagogin Besorgnis der Befangenheit Befangenheitsantrag