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Fehlende Nutzbarkeit einer "Eventscheune" aufgrund Corona-Pandemie fällt in Risikosphäre des Mieters
AG Düsseldorf, AZ: 46 C 300/20, 29.03.2021
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Der Mieter einer "Eventscheune" trägt das Risiko für die Möglichkeit der Verwendung der von diesem angemieteten Räumlichkeiten. Es fällt in den Risikobereich des Mieters, wenn dieser mit der Mietsache eine Nutzung beabsichtigt, die aufgrund der zur Mietzeit geltenden Kontaktbeschränkungen rechtlich nicht möglich ist.

Die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB finden keine Anwendung, wenn das mietrechtliche Mängelgewährleistungsrecht greift.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iur. Dennis Keke
Keywords: Corona, Miete, Mietvertrag, Hochzeit, Mangel, Kontaktbeschränkung, Pandemie, SarS-CoV-2, Covid, Covid-19, Kontakte, Unmöglichkeit, unmöglich