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Ist eine Originalvollmacht für den Antrag nach § 802g ZPO bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich?
AG Kiel, AZ: 21 M 1194/21, 16.09.2021
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Wenn für den Gläubiger ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter einen Haftbefehlsantrag nach § 802g ZPO stellt, ist die Vorlage einer Originalvollmacht auch nach § 753a ZPO nicht erforderlich.

Erlässt das Vollstreckungsgericht zu dem Haftbefehl eines anwaltlich vertretenen Gläubigers ohne Vorlage einer Originalvollmacht einen Haftbefehl nach § 802g ZPO, hat der Gerichtsvollzieher den Verhaftungsauftrag seinerseits auszuführen, ohne eine Originalvollmacht zu verlangen.
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