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Mitteilungspflichten eines öffentlichen Arbeitgebers bei einer Wartezeitkündigung
LAG München, AZ: 3 Sa 284/21, 09.09.2021
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Der öffentliche Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Personalrat Fehlzeiten der während der Wartezeit zu kündigenden Arbeitnehmerin aus einem unmittelbar vorangegangenen Leiharbeitsverhältnis mitzuteilen.

Nach Art. 77 Abs. 4 BayPVG ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist. Für eine Probezeitkündigung bestimmt Art. 77 Abs. 3 S. 1 BayPVG, dass vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit der Personalrat anzuhören ist. Für die Anhörung des Personalrats gelten die zu § 102 BetrVG in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

Umstände einer Vorbeschäftigung als Leiharbeitnehmerin sind für den Kündigungsentschluss eines sich daran anschließenden Arbeitsverhältnisses während der Probezeit zudem nicht zu berücksichtigen und deshalb dem Personalrat nicht mitzuteilen.
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