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§ 6 Abs. 1 COVMG gilt nicht für einen bereits aus dem Amt ausgeschiedenen Verwalter - Gesetzesreform geht Regelungen in der Teilungserklärung vor (sehr str.)
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 1/21 WEG, 28.05.2021
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Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Corona Fortgeltung Fortbestellung Ausscheiden Verwalter
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Nicht so ganz zu folgen ist der Auffassung des Amtsgerichts, dass die zum 01.12.2020 eingetretene Gesetzesreform dazu führt, dass eine Versammlung auch dann bereits beschlussfähig ist, wenn nur ein Eigentümer anwesend ist.
Nach wohl zutreffender richtiger Rechtsauffassung geht die Teilungserklärung den gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der Privatautonomie vor. Für Teilungserkärungen, die vor der Gesetzesreform geschaffen wurden, kommt es darauf an, ob die Teilungserklärung nur die zum Zeitpunkt ihrer Fassung den Gesetzeswortlaut wiedergeben oder eine abweichende Regelung getroffen hat. Im letzteren Fall dürfte das WoMoG gerade nicht zur Abänderung der Regelungen in der Teilungserklärung führen, bei bloßer Wiedergabe des damals gültigen Gesetzeswortlautes gilt das neue WEG.