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Auch ordentliche Kündigung kann bei nachträglichem Ausgleich des Mietrückstandes unwirksam sein; §§ 569 Abs. 3, 242 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 321/14, 23.02.2016
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Zahlt der Mieter rückständige Mieten innerhalb der Schonfrist, kann nicht nur die fristlose Kündigung, sondern auch die ordentliche Kündigung nach Treu und Glauben, § 242 BGB, unwirksam sein, wenn dem Mieter kein Verschulden an den Zahlungsverzug betrifft.

Dies ist der Fall, wenn der Mieter Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht und diese die Leistungen zu Unrecht einbehält und der Mieter daraufhin sofort beim Sozialgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung erwirkt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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