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Maskenpflicht auf Münster Weihnachtsmarkt ist verhältnismäßig
VG Münster, AZ: 5 L 825/21, 01.12.2021
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Die Anordnung, in bestimmten Außenbereichen Mund und Nase zu bedecken, sei geeignet, einer Ansteckungs- oder Verbreitungsgefahr vorzubeugen. Die Maßnahme zielet auf präventiven Infektionsschutz im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, sodass es auf die Frage einer konkreten Ansteckungsgefahr nicht ankommt.

Das Tragen von Mund-Nasen-Schutz im Freien ist in der Regel in bestimmten Situationen sinnvoll, zum Beispiel wenn der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, längere Gespräche und gesichtsnahe Kontakte erfolgen, oder in unübersichtlichen Situationen mit Menschenansammlungen.
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