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Probezeit auch im zweiten Ausbildungsverhältnis derselben Parteien?
BAG Erfurt, AZ: 6 AZR 831/13, 12.02.2015
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Die Vereinbarung einer Probezeit gemäß § 20 Satz 1 BBiG als solche unterliegt als zwingendes Recht keiner AGB-Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB. Jedoch ist die Dauer der Probezeit bei Vereinbarung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen als normausfüllende Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu unterziehen.

Eine erneute Vereinbarung einer Probezeit ist bei Vereinbarung eines rechtlich neuen Berufsausbildungsverhältnisses unzulässig, wenn zu einem vorherigen Ausbildungsverhältnis derselben Parteien ein derart enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass es sich sachlich um ein Berufsausbildungsverhältnis handelt. In einem solchen Fall ist kein Grund ersichtlich, die wechselseitige Prüfung der wesentlichen Umstände des Ausbildungsverhältnisses ein weiteres Mal vorzunehmen und dem Ausbildenden die Möglichkeit zur entfristeten ordentlichen Kündigung ohne Kündigungsgrund einzuräumen. § 20 S 1 BBiG ist teleologisch zu reduzieren.

Eine Staffelung der Höchstdauer der Probezeit nach der Dauer der Ausbildung, die gemäß § 5 Abs 1 Nr 2 BBiG zwei bis drei Jahre betragen soll, hat der Gesetzgeber - offenkundig auch im Interesse des Auszubildenden - nicht vorgesehen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist die tatsächliche Dauer der Probezeit vielmehr frei vereinbar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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