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NSU-Prozess: Zschäpes Anhör­ungsrüge ohne Erfolg
BGH Karlsruhe, AZ: 3 StR 441/20, 12.08.2021
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Mittäter der von einer terroristischen Gruppierung (hier: sog. „NSU“) begangenen Straftaten kann auch sein, wer nicht am jeweiligen Tatort anwesend ist. Eine (Mit-)Täterschaft kann insoweit dadurch begründet werden, dass jemand als gleichberechtigtes Mitglied der Vereinigung an der Tatplanung mitwirkt und außerdem durch legendierende Maßnahmen die ausführenden Vereinigungsmitglieder deckt.

Auch die psychische Förderung der Tat, insbesondere die Bestärkung des Tatwillens des Handelnden, kann ein relevanter Tatbeitrag im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB sein. Um allein die Annahme von Mittäterschaft - in Abgrenzung zur psychischen Beihilfe - zu tragen, muss der psychischen Förderung allerdings ein erhebliches Gewicht zukommen.

Werden Taten aus einer terroristischen Vereinigung heraus begangen, können sie dem einzelnen Vereinigungsmitglied nicht allein aufgrund dessen Zugehörigkeit zu der Organisation als eigene zugerechnet werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: NSU Prozess Anhörungsrüge Beate Zschäpe Anwesenheit am Tatort; Ausführungsstadium; Vorbereitungshandlungen; Planung; legendierende Maßnahmen; psychische Unterstützung; Förderung der ideologischen Ziele der Vereinigung); Beweiswürdigung; Konkurrenzen bei Deliktsserie (Tateinheit; Tatmehrheit).