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Beschränkung des Notwehrrechts bei unter Drogeneinfluss stehendem Angreifer
BGH Karlsruhe, AZ: 1 StR 126/21, 16.06.2021
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Der Angegriffene muss im Rahmen der Notwehr auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht.

Angesichts der geringen Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürfen an die in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen.

Die Verteidigung ist dann nicht geboten, wenn von dem Angegriffenen aus Rechtsgründen die Hinnahme der Rechtsgutsverletzung oder eine weniger risikoreiche Verteidigung zu verlangen ist. So kann bei infolge Alkohol- oder Drogenkonsums schuldunfähigen Personen das Notwehrrecht des Angegriffenen eingeschränkt sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Notwehr (Erforderlichkeit: Verweis auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur bei in der konkreten Situation zumutbarem Fehlschlagsrisiko; Gebotenheit:Verteidigungswillen: Motivbündel).