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erstmalige Herstellung eines Gartens ist ordnungsgemäße Verwaltung gem. § 21 WEG, spätere Umgestaltung ist bauliche Veränderung, § 22 WEG
OLG Schleswig, AZ: 2 W 25/07, 03.05.2007
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1. Bei der Neubepflanzung des Grundstücks einer Wohnungseigentümergemeinschaft handelt es sich um keine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG, sondern um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung gem. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, über welche die Wohnungseigentümer nach den oben genannten Vorschriften mehrheitlich beschließen können.

2. Die Erstanlage eines Gartens durch die WEG-Gemeinschaft ist als Verwaltungsmaßnahme nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG anzusehen. Die übliche Gartenpflege, wie das regelmäßige Rasenmähen und Heckenschneiden sowie der übliche Baumschnitt, sind ebenfalls eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung ist.

3. Ist der Garten jedoch einmal ordnungsgemäß angelegt, so gehen Veränderungen, die nicht ihren Grund in der üblichen Gartenpflege haben, grundsätzlich über eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinaus. Die Zulässigkeit einer sachlich nicht gebotenen Umgestaltung des Gartens richtet sich dann nach § 22 Abs. 1 WEG, wenn eine vorhandene Bepflanzung radikal beseitigt und durch die Neuanlage eine nach Charakter, Erscheinungsbild und Funktion völlig andere Gartenanlage geschaffen wird (vgl. OLG Hamm ZMR 1996, 218; OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1167).

4. Eine Maßnahme im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG kann auch aufgrund eines bestandskräftigen Mehrheitsbeschlusses rechtmäßig sein. Bauliche Veränderungen und Aufwendungen gehören, wie die systematische Stellung des § 22 WEG zeigt, zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und sind somit einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zugänglich. Es besteht mithin Beschlusskompetenz.

5. Aus der Tatsache, dass im Rahmen des § 22 Abs. 1 WEG ein Mehrheitsbeschluss weder erforderlich noch ausreichend ist, kann nicht geschlossen werden, dass die Zustimmung über bauliche Veränderungen einer Beschlussfassung grundsätzlich entzogen sein soll (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 22, Rn. 244). Wird eine bauliche Veränderung - entgegen §§ 22 Abs. 1, 14 WEG mehrheitlich beschlossen, so ist ein solcher Beschluss nicht nichtig, sondern nur ungültig, wenn er gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG für ungültig erklärt worden ist (BGH NJW 2000, 3500).

OLG Schleswig, Beschluss vom 03.05.3007, Az. 2 W 25/07
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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