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Zum Herausgabeanspruch eines Wohnungseigentümers eines durch mehrere unrechtmäßige Besitzer genutzten Kellerraums; §§ 985, 861, 1004 BGB
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 8 C 57/21, 11.02.2022
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Nutzen mehrere Eigentümer zu Unrecht den im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehenden Kellerraum zum Abstellen von Gegenständen, kann der beeinträchtigte Sondereigentümer gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer, der dort ebenfalls Gegenstände abgestellt hat, keinen Herausgabeanspruch des Kellerraumes geltend machen, sondern nur die Entfernung konkret zu bezeichnende Gegenstände verlangen.

Die über die Übertragung des Besitzes hinausgehende Entfernung der von dem Besitzer eingebrachten Gegenstände (Räumung) ist nicht Inhalt des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB, sondern des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB.

Der geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch folgt aus denselben
Gründen auch nicht aus § 1004 Abs. 1 BGB, da sich dieser Anspruch auf konkret zu benennende Gegenständen beschränkt.

Es besteht auch kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe gem. § 861 BGB. Besitzschutzrechtlichen Ansprüchen (§§ 861, 1007 BGB) geben nur einen Anspruch auf Wiederherstellung des Zustands vor Besitzentziehung, d.h. gerade nicht Herausgabe im Sinne der Verschaffung von Alleinbesitz.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop