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Zum Anspruch der Einräumung eines Notwegerechts zum Erreichen einer Garage; § 917 BGB
AG Bottrop, AZ: 12 C 104/21, 01.03.2022
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Die Nutzung einer im hinteren Bereich der Grundstücke befindlichen Garage zum Abstellen von Kraftfahrzeugen stellt sich bereits nicht als ordnungsmäßige Benutzung im Sinne von § 917 Abs. 1 S. 1 BGB dar, wenn die Garage abzureißen ist. Ist eine Bebauung nach öffentlichem Recht unzulässig, kann die bauliche Nutzung nicht gleichwohl eine ordnungsmäßige Benutzung im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB deshalb sein, weil sie praktischen Bedürfnissen entspricht. Was nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts unzulässig ist, kann nicht von der Privatrechtsordnung aIs "ordnungsmäßig" gebilligt werden (BGH V ZR 155/18).

Ob ein Grundstück keine dem § 917 BGB entsprechende Verbindung zu einem öffentlichen Weg aufweist, hängt nicht davon ab, ob das gesamte Grundstück nicht zugänglich ist. Die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung fehlt einem Grundstück nicht nur dann, wenn es überhaupt keine Verbindung mit einem öffentlichen Weg hat, sondern auch dann, wenn die vorhandene Verbindung für eine ordnungsgemäße Benutzung nicht ausreicht. Abzustellen ist insoweit darauf, ob ein nicht unwesentlicher Grundstücksteil vom öffentlichen Wege aus unerreichbar ist (m.w.N. LG Essen, Urteil vom 17.11.2011 -13 S 1 15/1 1 Rn. 4).

Liegt ein Grundstück mit seiner Vorderseite an einem öffentlichen Weg, ist die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen, die für die ordnungsmäßige Benutzung eines Wohngrundstücks in der Regel notwendig ist, gewährleistet (BGH, V ZR 155/18).

Es fehlt an der gemäß § 917 BGB erforderlichen Notwendigkeit der Nutzungsmöglichkeit der Garage für die ordnungsgemäße Benutzung des Wohnrundstücks, wenn andere Abstellmöglichkeiten für PKW auf oder in unmittelbarer Nähe eines Wohngrundstücks vorhanden sind.
Die Entscheidung des AG Bottrop entspricht, sieht man einmal von der wenig nachvollziehbaren Kostenentscheidung des Gerichtes ab, der herrschenden Rechtsprechung.

Letztendlich verbiete sich eine typisierende Betrachtungsweise. Bei der Prüfung eines Notwegerechts kommt es auf den Einzelfall an, insbesondere auf die tatsächliche mögliche Erreichbarkeit des Grundstücks.

Liegt das Grundstück, dessen Eigentümer ein Notwegerecht begehrt, an einem öffentlichen Weg oder Straße, ist die Erreichbarkeit des Grundstück grds. gegeben, so dass die Garage nicht notwendig mit dem Pkw erreicht werden muss.

Auch ein baurechtswidirger Zustand kann das Notwegerecht ausschließen.

Dabei darf allerdings nicht verkannt werden, dass die Erreichbarkeit des Grundstücks über einen Fußweg nicht ausreichend sein dürfte, wenn in unmittelbarer Nähe des Grundstücks das Parken mit einem Pkw unmöglich ist. In dem Fall kann auch bei einem öffentichen Gehweg ein Notwegerecht zum Befahren mit einem Pkw zwecks Erreichens des eigenen Grundstücks in Betracht kommen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Notwegerecht Nachbarschaft RechtsanwalT Frank Dohrmann Bottrop