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Welchem Vertragstyp ist der GmbH-Geschäftsführervertrag zuzuordnen?
BAG Erfurt, AZ: 9 AZB 40/21, 08.02.2022
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Ein im Verfahren auf Bestellung eines Prozessvertreters nach § 57 ZPO ergangener Verweisungsbeschluss hat keine bindende Wirkung für das sich anschließende Hauptsacheverfahren. Es handelt sich insoweit um zwei verschiedene Rechtstreitigkeiten.

Der Geschäftsführer einer GmbH wird für diese in aller Regel auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags, nicht eines Arbeitsvertrags tätig. Auch gegenüber einem Geschäftsführer als freiem Dienstnehmer steht der Gesellschaft ein unternehmerisches Weisungsrecht zu. Eine Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers, die so stark ist, dass sie auf einen Status als Arbeitnehmer schließen lässt, kommt allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht.

Der Geschäftsführer einer GmbH verkörpert als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft (§ 35 Abs. 1 GmbHG) den Arbeitgeber.

Der typische Geschäftsführer einer GmbH nimmt Arbeitgeberfunktionen wahr und ist deshalb keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine im Arbeitgeberlager stehende Person. Durch die gesetzlich und nach außen nicht beschränkten Vertretungsbefugnisse unterscheidet sich der Geschäftsführer einer GmbH grundlegend von anderen leitenden oder nichtleitenden Arbeitnehmern.
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Keywords: Rechtsweg GmbH-Geschäftsführer keine Bindungswirkung eines rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses im Bestellungsverfahren nach § 57 ZPO für das anschließende Hauptverfahren Abgeltung von Urlaub Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen Geschäftsführervertrag