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Beschlüsse einer Einmannversammlung (Vertreterversammlung) sind auch in der Corona-Pandemie anfechtbar; § 23 WEG
AG Oldenburg (Oldb.), AZ: 16 C 8/21, 20.09.2021
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Durch einen Ausschluss des persönlichen Erscheinens auf einer Eigentümerversammlung sind die Eigentümer im Kernbereich ihrer Mitgliedschaftsrechte betroffen. Die Teilnahme an der Eigentümerversammlung und das Rederecht auf der Eigentümerversammlung gehören zum Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte.

Die Möglichkeit, dem Verwalter eine Vollmacht zu erteilen und ihm Weisungen zu seinem Abstimmungsverhalten zu erteilen, stellt keine ausreichende Kompensation dar.

Die Möglichkeit, durch entsprechende Rede auf die Willensbildung der anderen Eigentümer Einfluss zu nehmen, besteht auf diese Weise nicht.

Ist ein Beschluss unter Verletzung des Kernbereichs der Mitgliedschaftsrechte zustande gekommen, ist er stets anfechtbar.

Der Ausschluss einer persönlichen Teilnahme der Eigentümer war auch nicht aufgrund der aktuellen Pandemiesituation gerechtfertigt. Die Durchführung einer Eigentümerversammlung mit der Möglichkeit zur persönlichen Teilnahme hätte unter Beachtung von Hygieneregeln gegebenenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen können.
Die Entscheidung des AG Oldenburg scheint auf dem ersten Blick der h.M. insoweit entgegenzutreten, dass das AG Oldenburg Beschlüsse, die unter Ausschluss der Wohnungseigentümer von der Eigentümerversammlung beschlossen werden, anfechtbar sein sollen. Nach wohl zutreffender Ansicht dürften diese Beschlüsse sogar nichtig sein.

Es spricht einiges dafür, dass die Beschlüsse innerhalb der Anfechtungsfrist angefochten wurden und sich das AG Oldenburg über die Nichtigkeit gar keine Gedanken gemacht hatte, da es für die Entscheidung vorliegend nicht darauf ankam, ob die Beschlüsse für ungültig erklärt wurden oder die Nichtigkeit festzustellen war.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Covid19 Covid-19 Pandemie Wohnungseigentümerversammlung