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Inhaltsgleicher Zweitbeschluss lässt Rechtschutzbedürfnis für Anfechtungsklage entfallen; § 43 WEG
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 56/18, 30.06.2020
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Im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Wohnungseigentümer im Regelfall nicht zu prüfen. Da das Anfechtungsrecht dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsmäßigen Verwaltung dient, ist nicht erforderlich, dass der anfechtende Wohnungseigentümer durch den Beschluss persönlich betroffen ist oder sonst Nachteile erleidet.

Ausnahmsweise kann das Rechtsschutzbedürfnis allerdings auch bei Anfechtungsklagen entfallen. Denn mit Eintritt der Bestandskraft eines inhaltsgleichen Zweitbeschlusses fehlt es regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Erstbeschlusses, weil die Beteiligten in jedem Fall an den bestandskräftigen Zweitbeschluss gleichen Inhalts gebunden sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Wiederholungsbeschluss Wohnungseigentümerversammlung Bottrop