Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Mit Gründung der WEG gehen die Ansprüche des Bauträgers auf Beseitigung von Baumängeln auf die WEG über; §§ 18, 19 WEG; 280, 705ff BGB
OLG Brandenburg, AZ: 7 U 176/19, 12.05.2021
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht bzw. der Pflicht der Gesellschafter zur sorgfältigen Geschäftsführung kann ein Gesellschafter von Mitgesellschaftern die Zustimmung zu einer Maßnahme beanspruchen, wenn es sich um eine notwendige Geschäftsführungsmaßnahme i.S.d. § 744 Abs. 2 BGB handelt, wenn die Mitgesellschafter die Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigern, obgleich der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft die Maßnahme erfordern.

Bestand der Zweck der Gesellschaft im Wesentlichen darin, ein bestimmtes Grundstück zu erwerben, darauf mehrere Neubauten zu errichten, Wohnungseigentum zu bilden und dieses auf die Gesellschafter zu übertragen, ist dieser Zweck erfüllt, wenn das Grundstück in Eigentum der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft steht.

Damit ist die Befugnis zur Entscheidung über den Umgang mit dem Sondereigentum, welches gesetzlich als echtes Eigentum i.S.v. § 903 BGB ausgestaltet ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2019 - V ZR 271/18 - NJW 2020, 921, Rn. 18 m.w.N.), auf die jeweiligen Wohnungseigentümer übergegangen.

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht nach § 18 Abs. 1 WEG bzw. § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 WEG in der bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages und bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu. Mit dem Übergang des Eigentums an dem Grundstück auf die Mitglieder der WEG verliert die Gesellschaft daher auch die Rechtszuständigkeit, über die Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung von Baumängeln zu entscheiden.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank DohrmanN Bottrop